Pflegende Angehörige (Pflegeperson nach §19 SGB XI) leisten erhebliches in der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger.
Um die Gesundheit der Pflegeperson zu erhalten und im Krankheitsfall oder der Verhinderung eine problemlose Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu gewährleisten, übernimmt die Pflegeversicherung Kosten für diese Ersatzpflege im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege.
Voraussetzung für die Leistung im Rahmen der Verhinderungspflege ist, dass Sie als Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben und die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen.

Es gilt dabei immer ganz individuell auf den pflegebedürftigen Menschen einzugehen und eben die Pflegeperson über die Zeit der Verhinderungspflege zu vertreten.
Bei der stundenweise Verhinderungspflege können Pflegeleistungen bis 1.550 € (Stand 01.01.2012) in Anspruch genommen werden. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass das Pflegegeld unangetastet bleibt (bei Verhinderungspflege unter 8 Stunden Pflege am Tag) und die pflegenden Angehörigen stundenweise Betreuung in Anspruch nehmen können z.B. für Arztbesuche, dringende eigene Termine, aber auch für Einkäufe und Theaterbesuche etc.
Diese Ersatzpflege kann beantragt werden, wenn Sie als Angehöriger selber erkranken, evtl. ins Krankenhaus / zur Kur müssen oder in den Urlaub fahren möchten.
In diesem Fall können ebenfalls bis zu 1.550 € (Stand 01.01.2012) an maximal 28 Tagen in Anspruch genommen werden, allerdings wird das Pflegegeld verrechnet.
Haben Sie weitere Fragen?
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Síe gerne.
Tipps für pflegende Angehörige/ Bezugspersonen finden Sie hier.